Haushaltsführungsschaden
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Forderungen
Bei einem Personenschaden ist der Haushaltsführungsschaden häufig eine der größten Schadenspositionen. Der Aufgabenumfang, der in diesem Zusammenhang zur Haushaltsführung und damit der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zugerechnet wird, ist immens groß. Ein Haushaltsführungsschaden kann auch dann gegeben sein, wenn die Beeinträchtigungen durch die Schadensfolgen im Erwerbsleben keine oder kaum eine Auswirkung haben. Eine Bemessung des Haushaltsführungsschadens anhand der sozialrechtlichen Beurteilung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist daher nicht möglich. Es ist die konkrete schadenbedingte Minderung in der Haushaltsführung (MdH) festzustellen, wobei der tatsächlich im Einzelfall gegebene Haushalt in Zusammenschau mit der Bedeutung der Beeinträchtigungen durch das Schadensereignis bei der Haushaltsführung die Grundlage bilden muss.
Die Darlegung dieser Grundlagen hat durch den Anspruchsteller unter Zugrundelegung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO zu erfolgen, wobei jedoch zu diesem Zweck veröffentliche Tabellen ungeeignet sein dürften und von der Assekuranz kaum noch akzeptiert werden. Es ist daher einzig und allein auf den konkreten Haushalt abzustellen. Bei längeren „Ausfallzeiten“ sollte ein hauswirtschaftliches Gutachten, welches die Höhe des Haushaltsführungsschadens anhand des konkreten Haushaltes unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen ermittelt, eingeholt werden.
Wir haben für Sie schriftliche Erläuterungen sowie Vordrucke in Tabellenform zur Hand, die Ihnen das konkrete Vortragen der Haushaltsführung vor und nach dem Unfallereignis vereinfachen sollen.
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