Erwerbsschaden

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Forderungen

Die zutreffende Berechnung des zu fordernden Deltas zwischen Hätte-Verdienst und Ist-Verdienst ist leider immer noch für ein Großteil der Anwaltschaft ein Buch mit sieben Siegeln, so dass selbst anwaltlich vertretene Geschädigte nicht den Verdienstausfall außergerichtlich kapitalisiert oder vor den Gerichten erhalten, der ihnen zusteht. Dabei ist das Errechnen kein Hexenwerk, zumal man die Hilfe des Steuerberaters des Verunfallten oder eines Sachverständigen beanspruchen kann. Solche Investitionen in Form von Verdienstausfallgutachten/Steuerlastberechnungen beeindrucken nicht nur den Versicherer, sondern geben einem selbst Sicherheit und sind effizient und gewinnbringend.
Knapp zusammengefasst ist folgendes zu beachten:

Bei sozialversicherten Arbeitnehmern sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens sowohl die sogenannte Bruttolohnmethode als auch die sogenannte modifizierte Nettolohnmethode geeignet; sie führen – richtig angewandt – auch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ebenso wie die Schadensberechnung nach der sog. Bruttolohnmethode hat die modifizierte Nettolohnmethode zum Ziel, den „wahren“ und „wirklichen“ Schaden zu ermitteln. Im rechnerischen Ergebnis bleibt es sich gleich, ob das Nettoeinkommen um bestehen bleibende unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird; entscheidend ist, dass nach beiden Berechnungsmethoden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden.

In Anwendung der Bruttolohnmethode sind zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages vom Brutto-Gehalt die Sozialversicherungsbeiträge, der Steuervorteilsdifferenzbetrag aus der monatlichen Steuerlast ohne den Unfall und der monatlichen Steuerlast mit dem Unfall auf die Ersatzleistungen sowie die erhaltenen Ersatzleistungen abzuziehen.
Bei Anwendung der modifizierten Nettolohnmethode geht man von dem fiktiven Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen aus. Der auszugleichende Schaden ist das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern und abzüglich der erhaltenen Ersatzleistungen.

Bei Selbstständigen und Gesellschaftern wird man um ein Verdienstausfall-Gutachten nicht herumkommen. Wir können hier kompetente Fachleute empfehlen. Ein „rotes Tuch“ für die Versicherer immer wieder der Verdienstausfall bei (Klein-)Kindern, Schülern, Auszubildenen und Studenten. Die verzögerte Berufsausbildung und der verspätete Eintritt in das Erwerbsleben müssen konkret und sauber vorgetragen werden. Kann der noch junge Geschädigte keinen Beruf mehr ausüben, ist im Wesentlichen auf die Qualifikationen von Eltern und Geschwister abzustellen. Kann der im jungen Alter verletzte Geschädigte nicht mehr den gewünschten Beruf ausüben, so ist zum Minderverdienst umfassend und konkret vorzutragen. Je jünger der Verletzte ist, desto geringer ist das Mindestmaß an Tatsachen, die er vorzutragen hat – Schätzungsbonus.

Wir begleiten Sie bei jedweder Berechnung – mit oder ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Kontaktieren Sie uns!

Informieren Sie sich jetzt, wie Sie sich in Ihrem Fall richtig verhalten. Unser erstes Gespräch ist vertraulich und kostenfrei.