Schmerzens­geld

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Forderungen

Während sich der sogenannte Blechschaden vergleichsweise objektiv mit dem Taschenrechner klären lässt, liegt die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Da es nach dem Stand der medizinischen Forschung keine naturwissenschaftlich belastbaren Messverfahren für Schmerzen gibt, wird aber vom Tatrichter etwas Unmögliches gefordert. Ergebnis: Jedenfalls eine Vielzahl vom Amts- und Landgerichten bedienen sich der sog. Schmerzensgeldtabellen. Die aber sind meist weder aktuell noch repräsentativ. Zudem basieren dort veröffentliche Entscheidungen wiederum auf früheren Tabellen. Deshalb arbeiten wir am Einzelfall, bewerten und gewichten also die konkreten Beschwerden und Behinderungen.

Begehrt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen eine konkrete Schmerzensgeldsumme, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (Grundsatz des einheitlichen Schmerzensgelds). Nur bei schwersten Dauerschäden werden auch Schmerzensgeldrente zugesprochen.

Wir sind bemüht, auch bei Fällen, in denen nach dem ersten Leiden und weitgehendem Verheilen ein kleinerer irreversibler Dauerschaden verbleibt, eine Kombination von Kapital und Rente zu erzielen.

Kontaktieren Sie uns!

Informieren Sie sich jetzt, wie Sie sich in Ihrem Fall richtig verhalten. Unser erstes Gespräch ist vertraulich und kostenfrei.