Experten mit Biss.

Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Erwerbsschaden

Wenn Personen durch einen Unfall erhebliche Verletzungen erleiden, wird es in rechtlicher Hinsicht kompliziert

Insbesondere im Rahmen der Regulierung eines Personengroßschadens muss dringend davor gewarnt werden, die Durchsetzung entsprechender Ansprüche auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Regulierung eines Personenschadens ist nicht nur eine rechtlich schwierige Materie, sondern erfordert mit zunehmender Schadensintensität neben emphatischen Fähigkeiten in hohem Maße fachliche Expertise und Verhandlungsgeschick, um es mit der gut geschulten Assekuranz auf Augenhöhe aufnehmen zu können.

Wir nehmen uns für Sie Zeit und versuchen durch vollständige Ausschöpfung des außergerichtlichen Regulierungsrahmens mehrjährige Klageverfahren zu vermeiden. Unser Erfolg spricht für diese Methode.

Wir können Ihnen ihre Gesundheit nicht zurückgeben; wir können jedoch ihre zukünftige Lebenssituation durch unser Engagement in finanzieller Hinsicht maßgeblich beeinflussen.

Bei einem Personenschaden ist der Haushaltsführungsschaden häufig eine der größten Schadenspositionen. Der Aufgabenumfang, der in diesem Zusammenhang der Haushaltsführung und damit der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zugerechnet wird, ist immens groß.

Bei sozialversicherten Arbeitnehmern sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens sowohl die sogenannte Bruttolohnmethode als auch die sogenannte modifizierte Nettolohnmethode geeignet; sie führen – richtig angewandt – auch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Als Spezialisten auf dem Gebiet der Personengroßschäden vertreten wir Sie bundesweit gerichtlich sowie außergerichtlich, wobei stets eine vor- oder außerprozessuale einvernehmliche Lösung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in Form einer sachgerechten Kapitalabfindung angestrebt werden sollte. 25 Jahre Expertise zeigen, dass in gerichtlichen Verfahren, die durchschnittlich 5 Jahre andauern, nicht mehr erzielt wird. Vielmehr steigt Frust und Resignation. Natürlich werden Sie von uns auch über die Risiken eines solchen Abfindungsvergleiches umfassend aufgeklärt – auch im eigenen Interesse. Denn in Fällen, in denen nach schweren und schwersten Personenschäden Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu zahlen ist, stoßen Kapitalentschädigungen an Grenzen. Angesichts langer Lebenserwartung, nicht zu überblickender Zinsentwicklung und Inflation enthält eine akzeptierte Kapitalabfindung zwangläufig Prognosecharakter, der zu Fehlversorgungen führen kann.

Schmerzensgeld

Während sich der sogenannte Blechschaden vergleichsweise objektiv mit dem Taschenrechner klären lässt, liegt die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgelds im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Da es nach dem Stand der medizinischen Forschung keine naturwissenschaftlich belastbaren Messverfahren für Schmerzen gibt, wird aber vom Tatrichter etwas Unmögliches gefordert. Ergebnis: Jedenfalls eine Vielzahl vom Amts- und Landgerichten bedienen sich der sog. Schmerzensgeldtabellen. Die aber sind meist weder aktuell noch repräsentativ. Zudem basieren dort veröffentliche Entscheidungen wiederum auf früheren Tabellen. Deshalb arbeiten wir am Einzelfall, bewerten und gewichten also die konkreten Beschwerden und Behinderungen.

Begehrt ein Geschädigter für erlittene Körperverletzungen eine konkrete Schmerzensgeldsumme, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (Grundsatz des einheitlichen Schmerzensgelds). Nur bei schwersten Dauerschäden werden auch als Schmerzensgeldrente zugesprochen. Wir sind bemüht, auch bei Fällen, in denen nach dem ersten Leiden und weitgehendem Verheilen ein kleinerer irreversibler Dauerschaden verbleibt, eine Kombination von Kapital und Rente zu erzielen.

Bei einem Personenschaden ist der Haushaltsführungsschaden häufig eine der größten Schadenspositionen. Der Aufgabenumfang, der in diesem Zusammenhang der Haushaltsführung und damit der Bemessung des Haushaltsführungsschadens zugerechnet wird, ist immens groß. Ein Haushaltsführungsschaden kann auch dann gegeben sein, wenn die Beeinträchtigungen durch die Schadensfolgen im Erwerbsleben keine oder kaum eine Auswirkung haben. Eine Bemessung des Haushaltsführungsschadens anhand der sozialrechtlichen Beurteilung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist daher nicht möglich. Es ist die konkrete schadenbedingte Minderung in der Haushaltsführung (MdH) festzustellen, wobei der tatsächlich im Einzelfall gegebene Haushalt in Zusammenschau mit der Bedeutung der Beeinträchtigungen durch das Schadensereignis bei der Haushaltsführung die Grundlage bilden muss.

Die Darlegung dieser Grundlagen hat durch den Anspruchsteller unter Zugrundelegung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO zu erfolgen, wobei jedoch zu diesem Zweck veröffentliche Tabellen ungeeignet sein dürften und von der Assekuranz kaum noch akzeptiert werden. Es ist daher einzig und allein auf den konkreten Haushalt abzustellen. Bei längeren „Ausfallzeiten“ sollte ein hauswirtschaftliches Gutachten, welches die Höhe des Haushaltsführungsschadens anhand des konkreten Haushaltes unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen ermittelt, eingeholt werden.

Wir haben für Sie schriftliche Erläuterungen sowie Vordrucke in Tabellenform zur Hand, die Ihnen das konkrete Vortragen der Haushaltsführung vor und nach dem Unfallereignis vereinfachen sollen.

Bei sozialversicherten Arbeitnehmern sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens sowohl die sogenannte Bruttolohnmethode als auch die sogenannte modifizierte Nettolohnmethode geeignet; sie führen – richtig angewandt – auch nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ebenso wie die Schadensberechnung nach der sog. Bruttolohnmethode hat die modifizierte Nettolohnmethode zum Ziel, den „wahren“ und „wirklichen“ Schaden zu ermitteln. Im rechnerischen Ergebnis bleibt es sich gleich, ob das Nettoeinkommen um bestehen bleibende unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird; entscheidend ist, dass nach beiden Berechnungsmethoden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden.

In Anwendung der Bruttolohnmethode sind zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages vom Brutto-Gehalt die Sozialversicherungsbeiträge, der Steuervorteilsdifferenzbetrag aus der monatlichen Steuerlast ohne den Unfall und der monatlichen Steuerlast mit dem Unfall auf die Ersatzleistungen sowie die erhaltenen Ersatzleistungen abzuziehen.
Bei Anwendung der modifizierten Nettolohnmethode geht man von dem fiktiven Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen aus. Der auszugleichende Schaden ist das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern und abzüglich der erhaltenen Ersatzleistungen.
Bei Selbstständigen und Gesellschaftern wird man um ein Verdienstausfall-Gutachten nicht herumkommen. Wir können hier kompetente Fachleute empfehlen.

Ein „rotes Tuch“ für die Versicherer immer wieder der Verdienstausfall bei (Klein-)Kindern, Schülern, Auszubildenen und Studenten. Die verzögerte Berufsausbildung und der verspätete Eintritt in das Erwerbsleben müssen konkret und sauber vorgetragen werden. Kann der noch junge Geschädigte keinen Beruf mehr ausüben, ist im Wesentlichen auf die Qualifikationen von Eltern und Geschwister abzustellen. Kann der im jungen Alter verletzte Geschädigte nicht mehr den gewünschten Beruf ausüben, so ist zum Minderverdienst ebenso umfassend und konkret vorzutragen. Je jünger der Verletzte ist, desto geringer ist das Mindestmaß an Tatsachen, die er vorzutragen hat – Schätzungsbonus.

Wir begleiten Sie bei jedweder Berechnung – mit oder ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen.

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